Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie ganz aktuell aus der SV-Vorstandssitzung über die Richterbenennung der SV-Bundessiegerzuchtschau/Weltchampionat 2025 informieren.
SV-Bundessiegerzuchtschau/Weltchampionat
vom 04. bis 07.09.2025 in Nürnberg (LG 14) (Max-Morlock-Stadion)
Die benannten Richter richten in der jeweiligen Klasse beide Haarvarietäten (Stockhaar- und Langstockhaar)
GHKL-Rüden:
Bernd Weber
(LG 01)
GHKL-Hündinnen: Marco
Oßmann (LG 14)
JHKL-Rüden:
Dirk Gabriel
(LG 08)
JHKL-Hündinnen: Rainer
Mast (LG 13)
JKL-Rüden:
Jens Lambertus (LG 12)
JKL-Hündinnen: Robert
Lang (LG 12)
HGH:
Christian Schalk (LG
15)
TSB-Überprüfung Rüden: Jochen Prall
(LG 15)
TSB-Überprüfung Hündinnen: Daniele
Strazzeri (LG 13)
Zuchtgruppen:
Christian Schalk (LG
15)
Vertretung für alle Klassen: 1. Andreas Weigel (LG 18), 2. Uwe Sprenger (LG 06)
Die Richterbenennungen der weiteren Veranstaltungen folgen in Kürze.
Mit freundlichen Grüßen
D. Ruf
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag des Vereinszuchtwartes, Herrn Bernd Weber, übersenden wir Ihnen nachstehende Informationen mit der Bitte um Beachtung.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
ich hoffe, diese Mail erreicht Euch alle bei bester Gesundheit.
Es ist Euch allen sicherlich bekannt, dass vermehrt auf den termingeschützten OG- und LG-Zuchtschauen die Nachwuchsklassen 6-9, oftmals unter dem „Deckmantel“ einer Junghundbeurteilung, angeboten und durchgeführt werden.
Ausnahmslos werden die Klassen 6-9 Monate aber so wie die Nachwuchsklasse 9-12 Monate durchgeführt.
Die Zuchtschauordnung sieht die Durchführung einer Nachwuchsklasse 6-9 Monate ausschließlich für die Zuchtschauen der jugendlichen Hundeführer vor.
Auf allen anderen Zuchtschauen können diese Klassen nicht durchgeführt werden.
Der Zuchtausschuss hat sich in seiner Sitzung am 13. April 2024 mit diesem Thema beschäftigt und hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Die Durchführung von Junghundbeurteilungen 6-9 Monate im Zusammenhang mit einer termingeschützten Zuchtschau wird nicht mehr geduldet.
Ich bitte um entsprechende Beachtung.
Vielen Dank für Eure Unterstützung und Mithilfe.
Herzliche Grüße
Bernd Weber
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir Sie über die Änderung der Durchführungsbestimmungen Wesensbeurteilung informieren, die der Zuchtausschuss in seiner Sitzung vom 24.08.2022 einstimmig angenommen hat.
Insbesondere der neuen Passus zum Abbruch der Wesensbeurteilung ist hervorzuheben.
Es wurde beschlossen einen fehlenden Grundgehorsam als Abbruchgrund in die Durchführungsbestimmungen Wesensbeurteilung Ziffer VII aufzunehmen. Bei Vorliegen des Abbruchsgrundes wird der Wortlaut „fehlender Grundgehorsam“ in die Ahnentafel eingetragen.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
D. Ruf
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ergänzung zum Rundschreiben vom 01.06.2022 hat der VDH-Vorstand folgendes beschlossen:
Die Durchführung des Stockbelastungstests ist auf bloßes Berühren oder Bedrängen des Hundes mit einem weich gepolsterten Stock zu beschränken.
Dies gilt ab dem 01.08.2022 verbindlich für alle VDH-Mitgliedsvereine.
Gern stehen wir Ihnen zur weiteren Rücksprache zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Bartscherer
Geschäftsführer
Justiziar
(Assessor iur.)
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat uns zum Stockbelastungstest nach mehrfacher Korrespondenz nunmehr folgende Auskunft erteilt:
§ 2 Absatz 5 Tierschutz-Hundeverordnung verbietet die Verwendung von Stachelhalsbändern und andere für
Hunde schmerzhafte Mittel bei der Ausbildung.
Mit „schmerzhaften Mitteln“ sind aus Sicht des
BMEL Mittel gemeint, die in ihrer Schmerzhaftigkeit mit dem Stachelhalsband vergleichbar
sind.
Ein bloßes Berühren oder Bedrängen des Hundes mit einem weich gepolsterten Stock erfüllt dieses Kriterium nach Auffassung des BMEL nicht.
Das BMEL verweist in seinen Ausführungen aber auch darauf, dass es sich hierbei um eine eigene Sichtweise des Ministeriums handelt, die nicht die zuständigen Behörden im eigenen Ermessen einschränkt.
Wir halten demnach die weitere Anwendung des Stockbelastungstests grundsätzlich für zulässig, sofern sich die Durchführung auf bloßes Berühren oder Bedrängen des Hundes mit einem weich gepolsterten Stock beschränkt.
Dass seitens der örtlich zuständigen Behörden auch andere Ansichten vertreten werden, können wir nicht ausschließen.
Der VDH-Ausschuss für das Gebrauchshundwesen wird um eine weitere Bewertung der Aussagen des BMEL gebeten. Wir werden darüber informieren.
Gern stehe ich zur weiteren Rücksprache zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Bartscherer
Geschäftsführer
Justiziar
Dienstags
18.00 - 22.00 Uhr
Donnerstags
18.00 – 22.00 Uhr
Samstags
10.00 - 18.00 Uhr
Bürenbrucher Weg 180
58239 Schwerte