Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag des Vereinszuchtwartes, Herrn Bernd Weber, übersenden wir Ihnen nachstehende Informationen mit der Bitte um Beachtung.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
ich hoffe, diese Mail erreicht Euch alle bei bester Gesundheit.
Es ist Euch allen sicherlich bekannt, dass vermehrt auf den termingeschützten OG- und LG-Zuchtschauen die Nachwuchsklassen 6-9, oftmals unter dem „Deckmantel“ einer Junghundbeurteilung, angeboten und durchgeführt werden.
Ausnahmslos werden die Klassen 6-9 Monate aber so wie die Nachwuchsklasse 9-12 Monate durchgeführt.
Die Zuchtschauordnung sieht die Durchführung einer Nachwuchsklasse 6-9 Monate ausschließlich für die Zuchtschauen der jugendlichen Hundeführer vor.
Auf allen anderen Zuchtschauen können diese Klassen nicht durchgeführt werden.
Der Zuchtausschuss hat sich in seiner Sitzung am 13. April 2024 mit diesem Thema beschäftigt und hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Die Durchführung von Junghundbeurteilungen 6-9 Monate im Zusammenhang mit einer termingeschützten Zuchtschau wird nicht mehr geduldet.
Ich bitte um entsprechende Beachtung.
Vielen Dank für Eure Unterstützung und Mithilfe.
Herzliche Grüße
Bernd Weber
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir Sie über die Änderung der Durchführungsbestimmungen Wesensbeurteilung informieren, die der Zuchtausschuss in seiner Sitzung vom 24.08.2022 einstimmig angenommen hat.
Insbesondere der neuen Passus zum Abbruch der Wesensbeurteilung ist hervorzuheben.
Es wurde beschlossen einen fehlenden Grundgehorsam als Abbruchgrund in die Durchführungsbestimmungen Wesensbeurteilung Ziffer VII aufzunehmen. Bei Vorliegen des Abbruchsgrundes wird der Wortlaut „fehlender Grundgehorsam“ in die Ahnentafel eingetragen.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
D. Ruf
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ergänzung zum Rundschreiben vom 01.06.2022 hat der VDH-Vorstand folgendes beschlossen:
Die Durchführung des Stockbelastungstests ist auf bloßes Berühren oder Bedrängen des Hundes mit einem weich gepolsterten Stock zu beschränken.
Dies gilt ab dem 01.08.2022 verbindlich für alle VDH-Mitgliedsvereine.
Gern stehen wir Ihnen zur weiteren Rücksprache zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Bartscherer
Geschäftsführer
Justiziar
(Assessor iur.)
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat uns zum Stockbelastungstest nach mehrfacher Korrespondenz nunmehr folgende Auskunft erteilt:
§ 2 Absatz 5 Tierschutz-Hundeverordnung verbietet die Verwendung von Stachelhalsbändern und andere für
Hunde schmerzhafte Mittel bei der Ausbildung.
Mit „schmerzhaften Mitteln“ sind aus Sicht des
BMEL Mittel gemeint, die in ihrer Schmerzhaftigkeit mit dem Stachelhalsband vergleichbar
sind.
Ein bloßes Berühren oder Bedrängen des Hundes mit einem weich gepolsterten Stock erfüllt dieses Kriterium nach Auffassung des BMEL nicht.
Das BMEL verweist in seinen Ausführungen aber auch darauf, dass es sich hierbei um eine eigene Sichtweise des Ministeriums handelt, die nicht die zuständigen Behörden im eigenen Ermessen einschränkt.
Wir halten demnach die weitere Anwendung des Stockbelastungstests grundsätzlich für zulässig, sofern sich die Durchführung auf bloßes Berühren oder Bedrängen des Hundes mit einem weich gepolsterten Stock beschränkt.
Dass seitens der örtlich zuständigen Behörden auch andere Ansichten vertreten werden, können wir nicht ausschließen.
Der VDH-Ausschuss für das Gebrauchshundwesen wird um eine weitere Bewertung der Aussagen des BMEL gebeten. Wir werden darüber informieren.
Gern stehe ich zur weiteren Rücksprache zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Bartscherer
Geschäftsführer
Justiziar
Geänderte Richtlinien für Reisekostenersatz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der VDH hat auf seiner Mitgliederversammlung am 01.08.2021 die VDH-Spesenordnung geändert. Danach erhalten künftig nicht nur Zuchtrichter auf Internationalen und Nationalen Ausstellungen für ihre Tätigkeit das Tagegeld nach Maßgabe der VDH-Spesenordnung, sondern auch Richter für ihre Tätigkeit gemäß der „VDH-Rahmenordnung Richter im Sport“.
Nach der Satzung des VDH sind die Mitgliedsvereine verpflichtet, Änderungen der VDH-Ordnungen zeitnah zu übernehmen. Der SV hat deshalb seine „Richtlinie für Reisekostenersatz“ im Punkt 2.3 „Tagegeld“ wie folgt gefasst:
a) Es wird ein Tagegeld in Höhe von 31,00 €, für Veranstaltungen ab dem 01.05.2022 von 35,00 € gewährt. Wird die Reise nach 12.00 Uhr mittags angetreten oder vor 12.00 Uhr mittags beendet, so ist nur 1/2 Tagegeld zu zahlen.
b) SV-Richter erhalten bei Richtereinsätzen im Inland ab dem 01.05.2022 pro Reisetag das Tagegeld nach Maßgabe des Punktes 2.3. a) und pro Tag der Richtertätigkeit 50,00 EUR.
Das Tagegeld, das ein SV-Richter künftig nach Maßgabe der Ziffer III.1.3.1. für seine Richtertätigkeit erhält, beträgt also künftig 50,– € für Veranstaltungen ab dem 01.05.2022. Reist ein Richter einen Tag vor der Veranstaltung bereits an und/oder reist am Tag nach der Veranstaltung wieder zurück, hat er zusätzlich für Veranstaltungen nach dem 01.05.2022 für jeden Reisetag Anspruch auf ein Tagegeld von 35,00 € bzw. bei Reiseantritt nach 12:00 Uhr oder Reiseende vor 12:00 Uhr mittags auf das halbe Tagegeld, also 17,50 €. Darüber hinaus hat er wie bisher Anspruch auf Reisekostenerstattung von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer (kürzeste Entfernung) bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs oder Erstattung der Kosten für Bahnfahrt (II. Klasse) sowie ggf. Übernachtungskosten nach Beleg.
Beispiele (ohne Kilometerpauschale):
(1) Der Richter reist einen Tag vor der Veranstaltung an, die Anreise tritt er vor 12:00 Uhr mittags an. Die Abreise erfolgt am Tag nach der Veranstaltung vor 12:00 Uhr mittags. Er hat Anspruch auf folgende Sätze:
Tagegeld |
|
Anreise |
35,00 € |
Richtertätigkeit |
50,00 € |
Abreise |
35,00 € |
Gesamt |
120,00 € |
(2) Der Richter reist einen Tag vor der Veranstaltung an, die Anreise tritt er nach 12:00 Uhr mittags an. Die Heimreise ist am Tag nach der Veranstaltung vor 12:00 Uhr mittags beendet. Er hat Anspruch auf folgende Sätze:
Tagegeld |
|
Anreise |
17,50 € |
Richtertätigkeit |
50,00 € |
Abreise |
17,50 € |
Gesamt |
85,00 € |
(2) Der Richter reist am Tag der Veranstaltung an und nach Ende der Veranstaltung auch gleich wieder zurück. Er hat Anspruch auf folgende Sätze:
Tagegeld |
|
Anreise |
- € |
Richtertätigkeit |
50,00 € |
Abreise |
- € |
Gesamt |
50,00 € |
Natürlich steht es dem Richter auch nach wie vor frei, der Ortsgruppe – oder dem Veranstalter – eine Spende nach eigenem Ermessen zukommen zu lassen. Die aktuelle „Richtlinie für Reisekostenersatz“ finden Sie im Mitgliederbereich unserer Internetseite unter „Mein SV“ mit folgendem Link:
https://www.schaeferhunde.de/mein-sv/satzungen-und-ordnungen
Freundliche Grüße aus Augsburg
Günter Oehmig
stellv. Geschäftsführer
Dienstag
18.00 – 22:00 Uhr
Donnerstag
18.00 – 22:00 Uhr
Samstag
12.00 – 16:00 Uhr
Bürenbrucher Weg 180
58239 Schwerte